Vereinssatzung “Au Topsi e.V.”

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Au Topsi“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2020. 

§ 2 Zweck des Vereins und Aufgaben

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Schaffen und Publikmachen innovativer Kunst, sowie die Förderung der Volks- und Berufsbildung im Bereich Kunst und Kultur.

(2) Er wird verwirklicht durch:

a) Förderung durchgängiger Proben und Auftrittsmöglichkeiten aller Sparten. – Durch Bereitstellung und Organisation von Proben- und Auftrittsmöglichkeiten, Bewerbung von Konzerten und die organisatorische Durchführung der Konzerte (Bandbetreuung, technische Betreuung, Abendkasse/Einlass, Kontakt zwischen Auftretenden und Publikum)

b) Förderung regelmäßiger Ausstellungen.- Durch Bereitstellung des Ausstellungsortes, sowie organisatorische Umsetzung der Ausstellungen, Bewerbung, Einlass.

c) Förderung eines spezifischen Ortes mit seiner lokalen Besonderheit. Durch Anwesenheit der Mitglieder des Vereins bei Veranstaltungen die Au Topsi organisiert gibt es einen direkten Austausch mit der Nachbarschaft. Wir sind vor Ort und ansprechbar für Fragen die unsere kulturelle Arbeit im Kiez betreffen.

d) Austausch mit dem Publikum.

e) Kontinuierliche Werbung und Information über die Arbeit des Vereins.

f) Förderung  internationalen Austauschs und Vernetzung der internationalen Szene. – Durch Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Veranstaltungsreihen von und mit internationalen Künstlerinnen.

g) Dokumentation der Veranstaltungen.

h) Der Verein veröffentlicht Audio- und Audiovisuelle Medien von ausgewählten Künstlerinnen der nationalen und internationalen Szene innovativer Kunst.

i) Pädagogische Arbeit in Form von Workshops und Vorträgen, die der Verein organisiert und/oder durchführt. 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Insbesondere sind alle Einnahmen und Überschüsse vollständig den gemeinnützigen Zwecken des Vereins zuzuführen

(3) Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

(5) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Das Gleiche gilt bei ihrem Ausscheiden und bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins.

(6) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.

(7) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Für die Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an ein Vorstandsmitglied zu stellen.Über die Aufnahme in die Mitgliederliste entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt aus dem Verein erklären. Erforderlich ist eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. 

(2) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.
Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung.
 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Regelmäßige Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand hat mindestens drei Mitglieder. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und optionalen Beisitzern.

(2) Der Vorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister sind jeweils alleine zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt; bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein. Der Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes kann nur auf einer Mitgliederversammlung erfolgen.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtig werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Beschluss aller Aufgaben des Vereins;
b) Genehmigung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr;
c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes;
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Fördermitgliedern;
e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins;
f) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den
Vorstand. 

§ 9 Einberufung von Mitgliederversammlungen

(1) Die ordentlichen Mitgliederversammlungen finden jährlich statt. Sie werden vom Vorstand einberufen. Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung vorschlagen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt.

§ 10 Ablauf der Mitgliederversammlungen

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch den Schatzmeister geleitet.

(2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. 

(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Zum Ausschluss von Mitgliedern und zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Viertel, zur Auflösung des Vereins eine solche von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(5) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das Ort und Zeit der Mitgliederversammlung, sowie das Abstimmungsergebnis der Beschlüsse enthält. Das Protokoll ist vom Schriftführer zu unterzeichnen.